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Vergütungen

Grundlagen

Die Mitarbeitenden des Universitätsspitals Zürich unterstehen den öffentlich-rechtlichen Erlassen des Kantons Zürich. Diese sind im Personalgesetz (PG), der Personalverordnung (PVO) sowie der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) geregelt. Ergänzend gelten neben vereinzelten sonstigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen die massgebenden Vorschriften des Regierungsrats des Kantons Zürich, die Weisungen und Richtlinien der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, der Finanzdirektion, des kantonalen Personalamts und die spitalinternen Weisungen (namentlich der Spitaldirektion und des Human Resources Management).

In Ausnahmefällen kann eine privatrechtliche Anstellung mittels Arbeitsvertrag nach Privatrecht erfolgen.

Für Assistenzärztinnen und -ärzte besteht zudem zwischen dem Kanton Zürich und dem Verband Zürcher Spitalärztinnen und Spitalärzte VSAO ein Gesamtarbeitsvertrag. Für die formelle Anstellung, Beförderung und Entlassung sowie für den formellen Funktionswechsel ist die Direktion Human Resources Management zuständig.

Es gilt der Grundsatz der lohnmässigen Gleichstellung beider Geschlechter. Die Direktion Human Resources Management ist für die Durchführung einer gerechten und transparenten Lohnpolitik im Rahmen der kantonalen Bestimmungen besorgt.

Massgebend für die Einreihung und Beförderung sind neben den gesetzlichen Regelungen die Vorschriften des Regierungsrats, die Weisungen der Gesundheitsdirektion und der Direktion Human Resources des USZ. Der Lohn richtet sich ausserdem nach Ausbildung, Berufspraxis, Alter und Qualifikation der Mitarbeitenden.

Die Entschädigung der sieben ordentlichen Spitalratsmitglieder wird vom Regierungsrat des Kantons Zürich festgelegt.

in CHF
André Zemp, Dipl. Betriebsökonom HF 193’300
Regula Lüthi, MPH 62’533
Andreas Tobler, Prof. Dr. med. (bis 31.10.2022) 59’667
Franz Hoffet, Dr. iur. LL.M. RA 64’467
Franziska Mattes, lic. oec. HSG 52’800
Serge Gaillard, Dr. oec. publ. 59’800
Jürgen Holm, Prof. Dr. sc. Nat. ETH 55’200

Das Amt des Präsidiums des Spitalrats wird seit dem 1. Juli 2021 mit CHF 160’000 pro Jahr entschädigt, jenes des Vizepräsidiums mit CHF 60’000 und jenes eines anderen stimmberechtigten Mitglieds mit CHF 40’000. Zusätzlich wird pro Teilnahme an einer Spitalratssitzung (Sitzungen des Gesamtgremiums) ein Sitzungsgeld von CHF 600 entrichtet. Die Übernahme des Vorsitzes eines Ausschusses wird mit pauschal CHF 8’000 und die Mitgliedschaft in einem Ausschuss mit pauschal CHF 4’000 pro Jahr entschädigt (keine zusätzliche Entschädigung der Teilnahme an Ausschusssitzungen).

Die ausgewiesenen Zahlen enthalten ebenfalls die Entschädigung des Spitalratspräsidenten für die Einsitznahme im Universitätsrat der Universität Zürich von CHF 13’500 pro Jahr sowie die Vergütung für den Rechtspflege-Delegierten von CHF 8’000 pro Jahr. Zusätzlich erhält der Spitalratspräsident eine jährliche pauschale Spesenentschädigung von CHF 6’000, die übrigen Mitglieder des Spitalrats CHF 3’000. Alle Entschädigungen werden bei unterjährigen Ab-/Zugängen pro rata temporis vergütet.

Die Entschädigung der Spitaldirektionsmitglieder wird vom Spitalrat festgelegt und richtet sich nach dem Personalgesetz des Kantons Zürich.

Vergütung an Mitglieder der Spitaldirektion

in CHF Grundlohn USZ Variable Bezüge USZ inkl. Honorare gemäss Gesetz über ärztliche Zusatzhonorare Entschädigung UZH Total
Mitglied mit höchstem Betrag 616’145 28’000 644’145
Summe übrige Mitglieder 3’010’015 301’317 206’129 3’517’461

In der Entschädigung UZH sind Entschädigungen für die Lehrtätigkeit an der Universität Zürich enthalten, die zwei Mitglieder der Spitaldirektion erhalten haben (Ärztlicher Direktor bis Juli 2022 und Ärztlicher Co-Direktor bis März 2022). Die Entschädigungen werden den Mitgliedern direkt von der Universität Zürich ausbezahlt. Bei den variablen Entschädigungen sind auch die von den klinisch tätigen Mitgliedern der Spitaldirektion generierten und ausbezahlten Honorare aus privatärztlicher Tätigkeit (ambulant und stationär) enthalten. Die Honorare aus privatärztlicher Tätigkeit werden gemäss Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006 vergütet, das Gesetz wurde vom Kantonsrat des Kantons Zürich beschlossen. Zusätzlich ist der variable Leistungslohn enthalten, der den Mitgliedern der Spitaldirektion ausgerichtet werden kann. Die Ausrichtung sowie die Höhe sind abhängig vom Grad der Erreichung der individuellen Ziele je Mitglied sowie der Gruppenziele der Spitaldirektion, die vom Spitalrat festgesetzt werden. Entsprechend legt der Spitalrat die Höhe der variablen Entschädigung auf Grundlage der Zielerreichung individuell fest.

Bezüglich der Offenlegung von Spesen wird auf die steuerliche Betrachtung abgestellt. Die Kleinspesen bis CHF 50.00 werden auf Grundlage einer von den Steuerbehörden genehmigten Pauschalregelung ausgerichtet, die übrigen Spesen nach Aufwand. Sie sind nicht in der Vergütung aufgerechnet.

Die Mitglieder der Spitaldirektion erhalten eine Spesenpauschale von CHF 7’500.

Siehe Finanzbericht Ziff. 6.8 Transaktionen mit nahestehenden Personen.

Siehe Finanzbericht Ziff. 6.8 Transaktionen mit nahestehenden Personen.